AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen der equal-one Prüfgesellschaft mbH
(im Folgenden “equal-one“ genannt) für frei vereinbarte Dienstleistungen, insbesondere Prüfungs- und Beratungstätigkeiten zwischen
equal-one und deren Kunden (im Folgenden “Kunde” genannt).
1. Allgemeines
1.1. Die equal-one erbringt technische Dienstleistungen in Form von Prüfungen, Messungen, Beratungsleistungen
und entwickelt Dienstleistungen im Bereich neuer Technologien.
1.2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, wenn bzw. wie die equal-one
ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Erfolgt keine Zustimmung durch die equal-one und widersprechen die AGB des Kunden den AGB der equal-one so gilt bzgl. der sich widersprechenden Klauseln stattdessen die jeweilige gesetzliche Regelung, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht.
1.3. Nebenabreden, Zusagen etc. der Mitarbeiter von der equal-one die nicht für die equal-one gesetzlich vertretungsberechtigt sind
oder die dem Kunde nicht vor Auftragsabschluss nachgewiesen haben, dass sie von der equal-one bevollmächtigt sind, um Nebenabreden
oder Zusagen etc. abzugeben bzw. zu treffen, sind nur dann bindend, wenn sie von der equal-one ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.
1.4. Die equal-one ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.
1.5. Werden aufgrund gesetzlicher oder sonstiger zwingender Regelungen einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam oder unzulässig,
ist die equal-one berechtigt, die unwirksam oder unzulässig gewordenen Regelungen in den AGB den gesetzlichen oder sonstigen zwingenden Regelungen inhaltlich anzupassen. Es gelten sodann die geänderten AGB. Dies gilt insbesondere auch für bereits abgeschlossene Verträge.
2. Angebot und Annahme; Vertragsschluss
2.1. Überlässt die equal-one dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –
stellt dies noch kein verbindliches Angebot dar.
2.2. Ein Vertrag mit der equal-one kommt durch ein Angebot und dessen bedingungslose Annahme zustande.
Gibt die equal-one ein Angebot ab und ändert der Kunde dieses Angebot ab, so gilt das abgeänderte Angebot als neues Angebot des Kunden,
dies unabhängig davon, wie der Kunde das von ihm abgeänderte Angebot bezeichnet (z. B. “Auftragsbestätigung”). Die equal-one entscheidet dann, ob das neue Angebot angenommen, abgelehnt oder erneut abgeändert wird. Die Annahme eines Angebots des Kunden kann durch die equal-one entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Aufnahme der Tätigkeit erklärt werden.
2.3. Enthält ein Angebot von der equal-one keine darin angegebene Bindungsdauer, hält sich die equal-one an eigene Angebote für eine Dauer
von zwei Wochen ab Zugang beim Kunden gebunden.
3. Haftung
3.1. Für von der equal-one verursachte Schäden haftet die equal-one bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen,
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die equal-one und ihrer Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren
und vertragstypischen Schäden. Im Übrigen ist die Haftung von der equal-one ausgeschlossen.
3.2. Bei den wesentlichen Vertragspflichten handelt es sich um die Pflichten, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags erst ermöglichen
und auf die der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
4. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen, Schadensersatz
4.1. Soweit nicht anders angegeben handelt es sich bei allen Preisangaben von der equal-one um Nettopreise. Diese verstehen sich zuzüglich
der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
4.2. Beanstandungen der Rechnungen von der equal-one sind durch den Kunden innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Rechnung als durch den Kunden vollinhaltlich anerkannt.
4.3. Änderungen der vereinbarten Durchführungszeiten für die Dienstleistungen von der equal-one muss der Kunde gegenüber der equal-one mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn mitteilen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach,
so ist er verpflichtet an die equal-one Schadensersatz zu leisten. Der Schadensersatzbetrag beläuft sich auf pauschal 600,00 Euro pro für die Erbringung der Dienstleistungen von der equal-one vorgesehenen Mitarbeiter, wenn eine Mitteilung weniger als 48 Stunden,
aber mehr als 24 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn bei der equal-one eingeht, der Schadensersatzbetrag beläuft sich auf
pauschal 800,00 Euro pro für die Erbringung der Dienstleistungen von der equal-one vorgesehenen Mitarbeiter,
wenn die Mitteilung weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn bei der equal-one eingeht
oder wenn der Kunde keine Mitteilung an die equal-one macht. Dem Kunden steht es frei, den Nachweis zu führen, dass der bei der equal-one entstandene Schaden geringer ist, als der pauschale Schadensersatzbetrag. Führt der Kunde diesen Nachweis, ist er lediglich zum Ausgleich des nachweislich geringeren Schadensersatzbetrags gegenüber der equal-one zum Ausgleich verpflichtet.
4.4. Nur mit Ansprüchen des Kunden, die von der equal-one nicht bestritten wurden, die entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind,
ist eine Aufrechnung gegen Forderungen zulässig, mit allen anderen Ansprüchen ist sie unzulässig.
4.5. Soweit nicht individualvertraglich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gewährleistet der Kunde, dass die equal-one
bzw. die Mitarbeiter von der equal-one je Arbeitstag acht Stunden, nämlich in der Zeit von 8 – 16 Uhr (“Mindestprüfzeit”),
ihre Prüfleistungen beim Kunden erbringen können (z. B. durch Ermöglichung des Zugangs auf das Betriebsgelände, zu den Räumen, Maschinen, Geräten etc.). Wird diese Mindestprüfzeit vom Kunden nicht gewährleistet und sind die equal-one bzw. die Mitarbeiter von der equal-one deshalb
und ohne Verschulden von der equal-one nicht in der Lage, die vereinbarten Leistungen zu erbringen,
fällt zusätzlich zu den Prüfkosten je angefangene Ausfallstunde eine Ausfallpauschale in Höhe von 75,00 Euro,
bis zu einer Höhe von maximal 800,00 Euro je Arbeitstag, an.
4.6. Der Kunde gewährleistet, dass die equal-one bzw. die Mitarbeiter von der equal-one die von der equal-one geschuldeten Prüfleistungen
jeweils unmittelbar erbringen können. Ergeben sich Wartezeiten (z. B. weil die zu prüfenden Geräte
oder Maschinen sich noch in Benutzung befinden und sich hierdurch die Erbringung der Prüfleistungen verzögert)
oder Regiezeiten (z. B. weil die equal-one bzw. die Mitarbeiter von der equal-one sich zunächst einer vom Kunden geforderten Sicherheitseinweisungsmaßnahme, Schulung etc. unterziehen müssen) und fallen diese Warte- und Regiezeiten nicht in den Verantwortungsbereich von der equal-one, werden die Warte- und Regiezeiten zusätzlich zu den Prüfkosten je angefangene Stunde mit 75,00 Euro berechnet,
soweit sich nicht aus dem Angebot hierfür ein anderer vereinbarter Stundensatz ergibt.
4.7. Angemessene Kostenvorschüsse können von der equal-one verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht,
dass die equal-one damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat. In der Regel wird die equal-one die (Teil-) Leistungen wöchentlich
auf Grundlage des konkret bereits erbrachten Leistungsumfangs in Rechnung stellen.
4.8. Wird nach Abschluss des Vertrags der Anspruch von equal-one auf Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet
(z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist die equal-one nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung
und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag (§ 321 BGB) oder dessen fristloser Kündigung berechtigt.
5. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz
5.1. Von schriftlichen Unterlagen, die equal-one zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind,
darf die equal-one Abschriften zu Ihren Akten nehmen.
5.2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die equal-one seine eigentums-
und urheberrechtlichen Rechte uneingeschränkt vor.
Die Unterlagen dürfen durch den Kunden nur nach vorheriger Zustimmung von equal-one Dritten zugänglich gemacht werden und sind,
wenn der Auftrag an die equal-one nicht erteilt wird, die equal-one auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
6. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UNKaufrechts
(CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980).
Als ausschließlicher Gerichtsstand ist Bensheim vereinbart.
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equal-one Prüfgesellschaft mbH
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64686 Lautertal im Odenwald
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Quelle: Datenschutz-Konfigurator vonmein-datenschutzbeauftragter.de